liquitec AG
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Fassung vom 19.10.2026. Es gilt schweizerisches Recht.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (die «AVB») gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge (der «Vertrag») über die Lieferung von Ausrüstung, Teilen, Materialien, Dokumentation und Dienstleistungen (der «Lieferumfang») durch die liquitec AG, Kirchberg BE (die «Verkäuferin»), an ihre Kunden (der «Käufer»). Sie gelten ausschliesslich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers, insbesondere in Bestellungen, gelten nur, wenn die Verkäuferin ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin ihnen nicht widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin, ihr schriftliches Angebot, diese AVB.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote der Verkäuferin sind während der darin genannten Frist verbindlich, ohne Angabe während 30 Tagen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt.
3. Lieferumfang
3.1 Die Pflichten der Verkäuferin beschränken sich auf den Lieferumfang, der in der Auftragsbestätigung oder im Angebot ausdrücklich aufgeführt ist. Für alle Arbeiten und Leistungen ausserhalb des Lieferumfangs ist der Käufer verantwortlich.
3.2 Der Käufer stellt die für die Ausführung nötigen Bauarbeiten, die Bereitschaft der Baustelle, die Versorgungsanschlüsse und das Personal.
3.3 Für die Einbindung und Installation der Lieferung in seine Anlage ist allein der Käufer verantwortlich. Die Verantwortung der Verkäuferin beschränkt sich auf den Lieferumfang als eigenständige Komponente. Sie haftet nicht für die Leistung der Gesamtanlage und nicht für Mängel, Schäden oder Ausfälle aus der Anlagenauslegung, aus dem Zusammenwirken mit Komponenten Dritter oder aus unsachgemässer Einbindung.
3.4 Die Auswahl von Werkstoffen und Dichtungen beruht auf den Angaben des Käufers zu Medium, Temperatur, Druck sowie Reinigung und Sterilisation. Für die Beständigkeit unter Bedingungen, die der Käufer nicht oder unvollständig angegeben hat, steht die Verkäuferin nicht ein.
4. Änderungen
4.1 Änderungen des Lieferumfangs werden in einem schriftlichen Änderungsauftrag vereinbart, den beide Parteien unterzeichnen.
4.2 Verlangt der Käufer eine Änderung ohne unterzeichneten Änderungsauftrag, kann die Verkäuferin sie nach eigenem Ermessen ausführen. Sie hat dann Anspruch auf Ersatz aller daraus entstehenden Kosten und auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist.
5. Preise und Zahlung
5.1 Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW Kirchberg BE, Incoterms® 2020), ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Mehrwertsteuer und weitere Abgaben, sofern das Angebot nichts anderes festhält. Massgebend ist die im Angebot genannte Währung.
5.2 Es gelten die Zahlungsbedingungen aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Fehlt eine Angabe, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Die Verkäuferin kann weitere Lieferungen zurückhalten, bis die fälligen Beträge bezahlt sind.
5.4 Der Käufer darf nur mit Forderungen verrechnen, die die Verkäuferin schriftlich anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind.
6. Lieferfristen
6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag geschlossen ist, alle technischen Fragen geklärt sind und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Sie ist eingehalten, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Lieferbereitschaft meldet.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die die Verkäuferin trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann — etwa höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Epidemien, Störungen bei Unterlieferanten oder im Transport —, sowie wenn der Käufer mit seinen Mitwirkungspflichten im Rückstand ist.
6.3 Ansprüche wegen verspäteter Lieferung, etwa eine Konventionalstrafe, bestehen nur, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
7. Lieferung und Gefahrübergang
7.1 Die Verkäuferin liefert nach dem vereinbarten Incoterm (Incoterms® 2020). Nutzen und Gefahr gehen nach diesem Incoterm über. Ist keiner vereinbart, gilt «ab Werk» (EXW) Kirchberg BE, Schweiz.
7.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen, und wirkt dabei mit.
9. Prüfung und Mängelrüge
9.1 Der Käufer prüft die Lieferung bei Eingang. Erkennbare Mängel rügt er innert acht Tagen schriftlich, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ohne rechtzeitige Rüge gilt die Lieferung als genehmigt.
10. Gewährleistung
10.1 Die Verkäuferin gewährleistet, dass der Lieferumfang frei von Mängeln in Werkstoff und Verarbeitung ist, und zwar während zwölf Monaten ab Erstinbetriebnahme oder achtzehn Monaten ab Meldung der Lieferbereitschaft, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft (die «Gewährleistungsfrist»).
10.2 Bei einem gerügten Mangel bessert die Verkäuferin nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz; der Käufer gibt ihr dazu Gelegenheit. Kosten für Demontage, Ausbau, Transport, Wiedereinbau und Wiederinbetriebnahme trägt der Käufer. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung und Minderung, sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt.
10.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden durch: a) normale Abnutzung; b) Verschleissteile und Verbrauchsmaterial, etwa Dichtungen; c) Ersatzteile, die nicht von der Verkäuferin stammen; d) Änderungen ohne Zustimmung der Verkäuferin; e) unsachgemässe Lagerung, Wartung oder Bedienung durch den Käufer; f) fehlerhafte Installation oder Einbindung durch den Käufer sowie Erscheinungen, die aus dem Zusammenwirken der Lieferung mit der Anlage des Käufers entstehen; g) Betrieb ausserhalb der vereinbarten oder angegebenen Bedingungen (Ziffer 3.4).
11. Haftung
11.1 Die gesamte Haftung der Verkäuferin aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Vertragspreis beschränkt. Für ein einzelnes mangelhaftes Teil ist sie auf dessen Reparatur- oder Ersatzwert nach Ziffer 10.2 beschränkt.
11.2 Für indirekte Schäden und Folgeschäden haftet die Verkäuferin nicht, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Anlagenstillstand, Verlust von Produkt oder Chargen, Rückrufkosten und Ansehensverlust.
11.3 Diese Beschränkungen gelten nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leib und Leben sowie soweit das Gesetz zwingend weiter gehend haftet, etwa nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
12. Geistiges Eigentum und Unterlagen
12.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum am Lieferumfang, an Zeichnungen, CAD-Daten, Dokumentation und Software der Verkäuferin bleiben bei der Verkäuferin.
12.2 Der Käufer erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Recht, diese Unterlagen und die Software ausschliesslich für Betrieb und Wartung der gelieferten Ausrüstung zu nutzen.
12.3 Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin darf der Käufer die Unterlagen weder Dritten zugänglich machen noch zum Nachbau verwenden und die Software weder zurückentwickeln noch ändern oder dekompilieren.
13. Exportkontrolle
13.1 Der Käufer hält bei der Weitergabe und Ausfuhr der Lieferung die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften ein.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Ist eine Bestimmung dieser AVB unwirksam, bleibt der Rest gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.2 Diese AVB liegen auf Deutsch und Englisch vor. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
14.3 Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG) ist nicht anwendbar.
14.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäuferin in Kirchberg BE, Schweiz. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an dessen Sitz belangen.